LZ vom Freitag, 14.12.01:
Blombergerin fürchtet um Gesundheit
Blomberg (Sam). Machen elektromagnetische Strahlen krank? Für eine Hauseigentümerin aus Blomberg steht die Antwort fest: Ja! Mit einer Klage vor dem Detmolder Landgericht wollte sie die Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Sendeanlage auf dem Nachbargrundstück verhindern. Ihre Ansprüche richteten sich gegen den Netzbetreiber Mannesmann-Vodafone, die Bundesrepublik Deutschland und ihren Nachbarn. Das Ergebnis: Die Blombergerin unterlag.
Nach Angaben von Landgerichtssprecher Hanno Gerhardt befürchtete die Klägerin durch die etwa drei Meter hohe Anlage nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Schädigung der Erbsubstanz oder Störungen des Nervensystems. Sie brachte ebenso vor, dass ihr Grundstück durch den "Elektrosmog" an Wert verliere. Für den Fall, dass die Anlage für das Mobilfunknetz "D 2" errichtet wird, verlangte sie 25000 Mark Schadensersatz.
Laut Gerhardt war es unstrittig, dass die Sendevorrichtung die in der so genannten "26. Bundes-Immissionsschutzverordnung" vorgeschriebenen Grenzwerte für Strahlenbelastung durch Mobilfunk nicht überschreitet. Die Klägerin zweifelte jedoch an, dass die Grenzwerte ausreichten, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verhindern.
Allerdings, so Gerhardt, habe die Blombergerin zur Begründung nur im Allgemeinen mögliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder angeführt. Eine konkrete Gefährdung habe sie nicht nachweisen können.
Das Gericht vertrat zudem die Ansicht, dass in der Immissionsschutzverordnung bereits die Risiken des "Elektrosmog" berücksichtigt seien. Gerhardt: "Und wenn so eine Richtlinie von der Politik verabschiedet wird, dann muss sie für alle gelten." Werden also die Grenzwerte eingehalten, darf die Sendeanlage auch betrieben werden.
Auch eine Minderung des Grundstückswertes konnten die Richter nicht erkennen. Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, hätte nach Worten des Landgerichts-Sprechers ein rechtswidriges Verhalten vorliegen müssen. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. (Aktenzeichen: 1O315/01).