Hintergrundinformationen
zur Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen
Historie
Das Eintreten der Pfandpflicht richtet sich nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung, die 1991 von der damaligen CDU-/F.D.P.-Bundesregierung getroffen und von ihr bei der Novellierung der Verpackungsverordnung im Jahr 1998 noch einmal ausdrücklich bestätigt wurden. Sie sehen eine Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen vor, wenn die Mehrwegquote von 72 % unterschritten wird und eine Nacherhebung die Unterschreitung bestätigt.
- Bei der im Jahr 1998 durchgeführten und im Januar 1999 veröffentlichten Erhebung der Mehrweganteile des Jahres 1997 ist erstmalig mit einer Quote von 71,33 % die Unterschreitung der Mehrwegquote festgestellt worden, nachdem die Mehrweganteile bereits ab 1993 kontinuierlich zurückgegangen waren. Seit 1997 hat sich der Rückgang beschleunigt. Im März 2000 wurde für das Jahr 1998 eine Mehrwegquote von 70,13 % festgestellt. Aktuelle Marktdaten lassen darauf schließen, dass der Mehrweganteil bereits auf weit unter 60 % gefallen ist.
- Die seit Bekanntwerden der Unterschreitung der Mehrwegquote 1997 drohende Pfandpflicht hat zu einer Diskussion über die Auswirkungen der Pfandpflicht sowie deren Geeignetheit zur Stabilisierung und Förderung von Mehrwegsystemen geführt. Im Rahmen dieser Diskussion waren sowohl der Bundesumweltminister als auch die nordrhein-westfälische Landesregierung offen für alternative Lösungen, die das hohe Niveau ökologisch vorteilhafter Getränkeverpackungen auch in Zukunft gesichert hätten.
- Dabei war von Seiten des Bundesumweltministeriums auch die Frage der Einführung einer Verpackungsabgabe anstelle der Pfandpflicht geprüft worden, wie sie jetzt vom Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem Umweltgutachten 2002 gefordert wird. Das Bundesumweltministerium hatte den Wirtschaftsbeteiligten bei einem Spitzentreffen am 13. Juni 2000 einen Vorschlag für eine Abgabenlösung unterbreitet. Dieser Vorschlag scheiterte aber am prinzipiellen Widerstand zweier Spitzenverbände der Wirtschaft, nämlich des BDI und DIHT.
- Nachdem in zahlreichen Gesprächen zwischen Bund, Ländern und beteiligten Verbänden keine Einigung über notwendige bundeseinheitliche Schritte zur Eindämmung der Einweg-Getränkeverpackungen erzielt werden konnte, hatten sich die Umweltminister mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz auf der 55. Umweltministerkonferenz am 25. Oktober 2000 im Kamingespräch darauf verständigt, eine unmittelbare Pfandpflicht für ökologisch nachteilige Getränkeverpackungen, unabhängig von Quote und Füllmenge sowie von Getränken, zu befürworten und damit gleichzeitig das Problem der Vermüllung der Landschaft zu lösen.
- Die Bundesregierung hat am 18. Mai 2001 einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung vorgelegt, der dieser Position der Umweltminister Rechnung trug und darüber hinaus die im August 2000 vorgelegte Ökobilanzstudie II des Umweltbundesamtes berücksichtigte. Diese Ökobilanzstudie gelangt zu dem Ergebnis, dass Mehrweg-Getränkeverpackungen gegenüber Dosen und Einweg-Flaschen ökologische Vorteile aufweisen. Einweg-Glasflaschen und Getränkedosen aus Aluminium oder Weißblech sind dagegen als ökologisch nachteilig bewertet worden. Für Getränkekartons ohne Kohlensäure stellt die Studie keine bedeutenden ökologischen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorzüge gegenüber bestehenden Glas-Mehrwegsystemen fest. Die Pfandnovelle hat der Bundesrat am 13. Juli 2001 abgelehnt.
- Die Bundesregierung hat am 20.03.2002 die Veröffentlichung der Nacherhebungsergebnisse zum 2. Juli beschlossen. Die Nacherhebungen für die Jahre 1997 und 1998 haben das Unterschreiten der Mehrwegquote bestätigt (68,29 % für den Erhebungszeitraum Februar 1999 bis Januar 2000; 63,81 % für den Erhebungszeitraum Mai 2000 bis April 2001). Mit der Ankündigung, die Veröffentlichung zum 2. Juli 2002 vorzunehmen, ist den Verpflichteten über die gesetzlich vorgesehene Frist von 6 Monaten hinaus noch eine weitere Frist von drei Monaten zur Umsetzung der Pfandpflicht eingeräumt worden.
Pfand- und Rücknahmepflicht ab 1. Januar 2003
Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse von Nacherhebungen für die Jahre 1997 und 1998 bezüglich der Mehrweganteile von Getränkeverpackungen am 2.Juli 2002 im Bundesanzeiger wurde die Pfand- und Rücknahmepflicht für Einweg-Getränkeverpackungen zum 1. Januar 2003 ausgelöst.
Handel und Abfüller sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2003 ein Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen (Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Getränkekarton) für Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke (wie Limonade oder Cola) zu erheben und bei der Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Das Pfand beträgt 25 Cent bzw. ab einem Füllvolumen von mehr als 1,5 Liter 50 Cent.
Nicht vom Pfand betroffen sind Einweg-Getränkeverpackungen mit Fruchtsäften, Wein, Sekt oder Spirituosen sowie Milch.
Für Mischgetränke gilt folgendes: Biermischgetränke (wie z. B. „Radler“) fallen in den Bereich Bier und damit unter die Pfandpflicht. Spirituosen-Mischgetränke (wie Wodka-Lemon) werden wie Spirituosen behandelt und sind daher von der Pfandpflicht ausgenommen. Dasselbe gilt für Weinmischgetränke (z. B. Weinschorle), die wie Wein behandelt werden. Apfelschorle unterliegt als kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk der Pfandpflicht.
Hinsichtlich des Getränkekartons hat die Bundesregierung angekündigt, dass sie die Verpackungsverordnung innerhalb des 1. Halbjahres 2003 zu novellieren beabsichtigt und die Kartonverpackung entsprechend dem Ergebnis der Ökobilanz den Mehrweg-Getränkeverpackungen als ökologisch vorteilhaft gleichstellen wird.
Verfolgung von Verstößen gegen die Pfandpflicht
Verstöße gegen die Pfand- und Rücknahmepflicht stellen nach der Verpackungsverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit der Verhängung einer Geldbuße verfolgt werden. Ordnungswidrigkeiten sind im Gegensatz zu Straftaten Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Unrechtsgehalt haben. Zweck der Geldbuße ist es, ein ge- oder verbotswidriges Verhalten zu sanktionieren und den Verpflichteten zu rechtskonformem Verhalten anzuhalten.
Die Verstöße gegen die Pfand- und Rücknahmepflichten können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Vollzug in NRW
Sowohl für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten als auch für allgemeine Überwachungsmaßnahmen sind in NRW die Kreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörden zuständig. In NRW werden die Kreise und kreisfreien Städte die Einhaltung der Pfandpflicht ab dem 1.1.2003 durch geeignete Stichproben vor Ort überprüfen.
Da die Pfandpflicht bundesweit gilt, haben sich die Bundesländer auf ein einheitliches Vorgehen verständigt. Durch einen entsprechenden Erlass an die Kreisordnungsbehörden wird in Nordrhein-Westfalen eine einheitliche Umsetzung der Pfandpflicht sichergestellt.
Die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren steht in pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörden. Es bedarf einer Prüfung und Entscheidung nach Anhörung im Einzelfall, ob bzw. in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt werden soll.
Eine Aussetzung des Vollzugs bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder bis zur Einrichtung eines bundesweiten Pfandsystems kommt aus den folgenden Gründen nicht in Betracht:
- Die Bundesregierung hat die sofortige Vollziehung ihrer Bekanntmachung angeordnet.
- Geltendes Recht ist zu beachten und die Verpflichteten hatten genügend Zeit, sich auf die Rechtslage einzustellen.
- Die Verpflichteten sind nicht auf kostenintensive Rücknahmesysteme angewiesen, sondern können zunächst einfache Varianten der Umsetzung wählen (z.B. händische Rücknahme; Ausgabe von Pfandmarken).
Wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Sachverhaltsermittlung und Anhörung wird die Verhängung eines Bußgeldes vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 16.01.03 aus Zeitgründen ohnehin nicht in Betracht kommen.
Für die Frage, ob bzw. in welcher Höhe im Einzelfall ein Bußgeld zu verhängen ist, wird u.a. von Bedeutung sein, inwieweit sich der Verpflichtete bemüht oder bemüht hat, das geltende Recht einzuhalten (z.B. durch Auslistung von Einweg oder durch die Ausgabe von Pfandmarken).
Befürworter der Pfandpflicht
Befürwortet haben die Pfandpflicht
- Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e. V., Düsseldorf
- Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien e. V., Limburg
- Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels e. V., Nürnberg
- Alle Umwelt- und Verbraucherschutzverbände
Die Kommunen stehen der Pfandpflicht wegen der damit verbundenen Eindämmung des Littering ebenfalls positiv gegenüber.
Dezember 2002: Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen