Hintergrundinformationen zur Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen

Historie

Das Eintreten der Pfandpflicht richtet sich nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung, die 1991 von der damaligen CDU-/F.D.P.-Bundesregierung getroffen und von ihr bei der Novellierung der Verpackungsverordnung im Jahr 1998 noch einmal ausdrücklich bestätigt wurden. Sie sehen eine Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen vor, wenn die Mehrwegquote von 72 % unterschritten wird und eine Nacherhebung die Unterschreitung bestätigt.

Pfand- und Rücknahmepflicht ab 1. Januar 2003

Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse von Nacherhebungen für die Jahre 1997 und 1998 bezüglich der Mehrweganteile von Getränkeverpackungen am 2.Juli 2002 im Bundesanzeiger wurde die Pfand- und Rücknahmepflicht für Einweg-Getränkeverpackungen zum 1. Januar 2003 ausgelöst.

Handel und Abfüller sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2003 ein Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen (Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Getränkekarton) für Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke (wie Limonade oder Cola) zu erheben und bei der Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Das Pfand beträgt 25 Cent bzw. ab einem Füllvolumen von mehr als 1,5 Liter 50 Cent.

Nicht vom Pfand betroffen sind Einweg-Getränkeverpackungen mit Fruchtsäften, Wein, Sekt oder Spirituosen sowie Milch.

Für Mischgetränke gilt folgendes: Biermischgetränke (wie z. B. „Radler“) fallen in den Bereich Bier und damit unter die Pfandpflicht. Spirituosen-Mischgetränke (wie Wodka-Lemon) werden wie Spirituosen behandelt und sind daher von der Pfandpflicht ausgenommen. Dasselbe gilt für Weinmischgetränke (z. B. Weinschorle), die wie Wein behandelt werden. Apfelschorle unterliegt als kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk der Pfandpflicht.

Hinsichtlich des Getränkekartons hat die Bundesregierung angekündigt, dass sie die Verpackungsverordnung innerhalb des 1. Halbjahres 2003 zu novellieren beabsichtigt und die Kartonverpackung entsprechend dem Ergebnis der Ökobilanz den Mehrweg-Getränkeverpackungen als ökologisch vorteilhaft gleichstellen wird.

Verfolgung von Verstößen gegen die Pfandpflicht

Verstöße gegen die Pfand- und Rücknahmepflicht stellen nach der Verpackungsverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit der Verhängung einer Geldbuße verfolgt werden. Ordnungswidrigkeiten sind im Gegensatz zu Straftaten Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Unrechtsgehalt haben. Zweck der Geldbuße ist es, ein ge- oder verbotswidriges Verhalten zu sanktionieren und den Verpflichteten zu rechtskonformem Verhalten anzuhalten.

Die Verstöße gegen die Pfand- und Rücknahmepflichten können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Vollzug in NRW

Sowohl für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten als auch für allgemeine Überwachungsmaßnahmen sind in NRW die Kreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörden zuständig. In NRW werden die Kreise und kreisfreien Städte die Einhaltung der Pfandpflicht ab dem 1.1.2003 durch geeignete Stichproben vor Ort überprüfen.

Da die Pfandpflicht bundesweit gilt, haben sich die Bundesländer auf ein einheitliches Vorgehen verständigt. Durch einen entsprechenden Erlass an die Kreisordnungsbehörden wird in Nordrhein-Westfalen eine einheitliche Umsetzung der Pfandpflicht sichergestellt.

Die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren steht in pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörden. Es bedarf einer Prüfung und Entscheidung nach Anhörung im Einzelfall, ob bzw. in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt werden soll.

Eine Aussetzung des Vollzugs bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder bis zur Einrichtung eines bundesweiten Pfandsystems kommt aus den folgenden Gründen nicht in Betracht:

Wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Sachverhaltsermittlung und Anhörung wird die Verhängung eines Bußgeldes vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 16.01.03 aus Zeitgründen ohnehin nicht in Betracht kommen.

Für die Frage, ob bzw. in welcher Höhe im Einzelfall ein Bußgeld zu verhängen ist, wird u.a. von Bedeutung sein, inwieweit sich der Verpflichtete bemüht oder bemüht hat, das geltende Recht einzuhalten (z.B. durch Auslistung von Einweg oder durch die Ausgabe von Pfandmarken).

Befürworter der Pfandpflicht

Befürwortet haben die Pfandpflicht

Die Kommunen stehen der Pfandpflicht wegen der damit verbundenen Eindämmung des Littering ebenfalls positiv gegenüber.


Dezember 2002: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen